Was verbindlich ist
Diese Übersicht erlässt keine Vorgaben. Verbindlichkeit entsteht aus dem anwendbaren Recht, den Vorgaben der zuständigen Behörden sowie rechtmässig beschlossenen lokalen Regelungen. Für einen belastbaren lokalen Entscheid ist deshalb zu klären, welche Stelle für Freigabe, Datenschutz, Beschaffung, Leistungsbeurteilung und Beschwerden zuständig ist. Die verknüpften Quellen helfen, diese Klärung zu strukturieren; sie dürfen nicht pauschal zu neuen Pflichten erweitert werden.
Der EDÖB bietet Orientierung für seinen Zuständigkeitsbereich, aber keine individuelle Rechtsberatung. Öffentliche kantonale und kommunale Schulen unterstehen grundsätzlich primär dem kantonalen oder kommunalen Datenschutzrecht und der entsprechenden Aufsicht. Für private Anbieter oder Bundesorgane können je nach Rolle das DSG und die Aufsicht beziehungsweise Orientierung des EDÖB relevant sein. Für öffentliche Zürcher Volksschulen sind insbesondere IDG, IDV und die jeweils zuständige kantonale oder kommunale Datenschutzaufsicht zu prüfen. Welche Regelung im konkreten Fall greift, hängt von Rollen, Bearbeitungszweck und zuständiger Stelle ab.
Die Orientierung des Zürcher Volksschulamts für die öffentliche Volksschule ist kantonal und nicht schweizweit verbindlich. Educa beschreibt sieben Entwicklungslinien mit Entwicklungsansätzen für die Datennutzung im Bildungsraum Schweiz; der Bericht ist kein erlassenes Gesetz und keine Freigabe für ein konkretes System.
Für summative Urteile bleibt die menschliche Verantwortung zentral: KI kann geprüftes Arbeitsmaterial liefern, aber nicht die verantwortliche Entscheidungsperson ersetzen. Was dies in einem konkreten Verfahren verlangt, muss anhand der zuständigen Rechtsgrundlagen und lokalen Regeln geklärt werden.
Was empfohlen wird
Die vier Arbeitsbereiche Governance, Datenschutz und Recht, Infrastruktur sowie Rollen und Einführung bilden zusammen eine vorsichtige, redaktionell abgeleitete Orientierung. Entscheide und Zuständigkeiten sollen nachvollziehbar sein, Daten und Systeme vor der Nutzung geprüft, technische Ausstiege mitgedacht und Einführungen mit vorab bestimmten Kriterien begrenzt werden. Die automatisch erzeugten Karten unter dem Artikel führen zu den vier Arbeitsbereichen.
Empfohlen wird, mit einem benannten Entscheidungszweck zu beginnen und erst danach ein Produkt zu wählen. Jede Einführung erhält eine verantwortliche Person, eine dokumentierte Daten- und Aufgabenbeschreibung, einen Prüfzeitpunkt sowie Kriterien für Fortführung, Anpassung oder Abbruch.
Was lokal entschieden werden muss
Schulträger und Schule entscheiden im eigenen Zuständigkeitsrahmen mindestens:
- welche pädagogischen und betrieblichen Ziele verfolgt werden und welche Nicht-Ziele gelten;
- welche Daten in welcher Umgebung bearbeitet werden dürfen und wer die Freigabe erteilt;
- welche KI-Nutzung Lernende und Mitarbeitende offenlegen müssen;
- welche Entscheidungen zwingend von einer zuständigen Person geprüft und verantwortet werden;
- wie Zugang, Barrierefreiheit, Unterstützung und Alternativen ohne dasselbe System gesichert werden;
- welche Lern-, Qualitäts-, Datenschutz- und Belastungssignale bei der lokalen Evaluation zählen.
Für Lern- und Bewertungsfragen liefern die Dossiers zu Assessment und Integrität sowie AI Literacy die verknüpften Aussagen und ihre Grenzen. Lokale Policy muss diese Evidenz für Schulstufe, Fach, Kanton, Verträge und vorhandene Ressourcen konkretisieren.
Grenzen
Der Autoritätsstatus der Quellen ist kein Nachweis für die Wirksamkeit einer Intervention. Behörden- und Kompetenzrahmen können Zuständigkeiten, Schutzanliegen und Zielbereiche begründen; sie zeigen nicht, dass eine bestimmte Plattform, Fortbildung, Rollenverteilung oder Einführungsfolge bessere Lern- oder Organisationsergebnisse erzeugt.
Direkte vergleichende K-12-Evidenz zu Assessment-Redesigns bleibt begrenzt. Auch die fachübergreifende Umsetzung von AI Literacy ist eine lokal anzupassende Empfehlung, kein universell bestätigter Masterplan. Diese Seite verbindet deshalb empirische Aussagen mit Autoritätsquellen und macht die zugrunde liegenden Quellen transparent. Sie ersetzt weder fachliche Evaluation noch kantonale Zuständigkeitsklärung oder rechtliche Beratung im Einzelfall.